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§ 1330 ABGB: kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung; Wahrheitsbeweis über Fragen des Privat- oder Familienlebens

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Einem Geschädigten steht nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen), nicht aber ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis.

Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.

Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un-)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig.

Die Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erfüllt einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil auch noch vom OGH zu berücksichtigen.

  • OLG Wien, 29.11.2012, 3 R 3/12a
  • § 16 ABGB
  • § 1330 ABGB
  • JBL 2013, 571
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 08.05.2013, 6 Ob 21/13a
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wiener Neustadt, 18.10.2011, 23 Cg 172/11v
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • Arbeitsrecht

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