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§ 14 WEG bei Anwendung der EuErbVO und Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens im Ausland
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 1841 Wörter
- Seiten 148-150
- https://doi.org/10.33196/wobl202004014801
30,00 €
inkl MwStIst eine Verlassenschaft im Ausland abzuhandeln, kommen die in § 14 WEG dem VerlassenschaftsG zugeteilten Aufgaben dem GrundbuchsG zu.
Laut dem in § 14 Abs 1 Z 1 WEG angeordneten unmittelbaren Eigentumserwerbs des Überlebenden bedarf der Eigentumsübergang keines zusätzlichen Erwerbsakts. Der unmittelbare Erwerb ist aber durch Verzicht bzw Vereinbarung iSd § 14 Abs 1 Z 2 WEG auflösend bedingt und kann rückgängig gemacht werden. Solange dieser Schwebezustand andauert, ist der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung abzulehnen.
- Bonimaier, Christian
- WOBL-Slg 2020/46
- Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO
- Miet- und Wohnrecht
- BG Neusiedl am See, 2 Nc 2/17b
- Art 30 EuErbVO
- § 14 Abs 1 WEG
- § 14 Abs 7 WEG
- LG Eisenstadt, 13 R 61/17v
- OGH, 25.07.2019, 2 Ob 225/18d