


§ 24 Abs 3 Z 4 KStG und gemeinnützige Bauvereinigungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 2013
- Inhalt:
- Angrenzendes Steuerrecht
- Umfang:
- 1302 Wörter, Seiten 516-517
9,80 €
inkl MwSt




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Die Immobilienveräußerung einer gemeinnützigen Bauvereinigung außerhalb des Geschäftsbereichs des § 7 Abs 1 bis 3 WGG bewirkt einen Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG, für die im Rahmen eines gesonderten Rechnungskreises der Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung fällt daher unter § 24 Abs 3 Z 4 KStG, weshalb die Erhebungsvorschriften der §§ 30b und 30c EStG für Immobilienveräußerungen innerhalb dieses Rechnungskreises nicht zur Anwendung kommen und die erzielten Einkünfte im Rahmen eines „normalen“ Veranlagungsverfahrens nach § 24 KStG der KöSt iHv 25% unterliegen.
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- Bieber, Thomas
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- Gesellschaftsrecht
- GES 2013, 516
Die Immobilienveräußerung einer gemeinnützigen Bauvereinigung außerhalb des Geschäftsbereichs des § 7 Abs 1 bis 3 WGG bewirkt einen Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs 2 KStG, für die im Rahmen eines gesonderten Rechnungskreises der Gewinn nach § 7 Abs 3 KStG iVm § 5 EStG zu ermitteln ist. Die gemeinnützige Bauvereinigung fällt daher unter § 24 Abs 3 Z 4 KStG, weshalb die Erhebungsvorschriften der §§ 30b und 30c EStG für Immobilienveräußerungen innerhalb dieses Rechnungskreises nicht zur Anwendung kommen und die erzielten Einkünfte im Rahmen eines „normalen“ Veranlagungsverfahrens nach § 24 KStG der KöSt iHv 25% unterliegen.
- Bieber, Thomas
- Gesellschaftsrecht
- GES 2013, 516