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§§ 25c, 25d KSchG: Behauptungs- & Beweislast.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 67
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
528 Wörter, Seiten 299-299

20,00 €

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Artikel §§ 25c, 25d KSchG: Behauptungs- & Beweislast. in den Warenkorb legen

§ 1346 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Kreditgeber die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung des Interzedenten in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Dieser Anschein ist widerlegt, sobald feststeht, dass der Kreditgeber die Notlage nicht kannte; ein Anschein des „Kennenmüssens“ besteht nicht.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2019/2565
  • OGH, 21.11.2018, 3 Ob 214/18v

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