3-Banken; Creeping-in; Angebotspflicht; Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger; Hinzuerwerb; sachenrechtliche Wirkung der Eintragung einer Nachgründungsprüfung
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 2213 Wörter
- Seiten 668 -670
- https://doi.org/10.33196/wbl202411066801
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Für den Erwerb der Akien nach § 22 Abs 4 ÜbG 2006 war auf den Zeitpunkt des Verfügungs- und nicht auf den des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.
Die spätere Eintragung der Nachgründungsprüfung wirkt sachenrechtlich ex tunc.
Übertragungen innerhalb einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger führen grundsätzlich nicht zu einer Angebotspflicht nach § 22 Abs 4 ÜbG 2006, weil sich der Stimmrechtsanteil der Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger insgesamt nicht ändert.
Ein gemeinsames Vorgehen nach § 23 Abs 1 ÜbG 2001 lag dann vor, wenn Rechtsträger im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst auf Grund abgestimmten Verhaltens.
- § 22 Abs 6 ÜbG
- § 1 2. ÜbV
- § 23 Abs 1 ÜbG
- OLG Wien, 23.05.2024, 33 R 185/23b
- ÜbK, 03.11.2023, 2020/1/1c-480
- WBl-Slg 2024/180
- § 22 Abs 4 ÜbG
- § 45 AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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