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30-jährige Verjährungsfrist für Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 S 1 EKHG

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Der interne Schadensausgleich nach § 11 Abs 1 S 1 EKHG setzt eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten voraus. Dabei ist gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund – Verschuldens- oder Gefährdungshaftung – die Ersatzpflicht der Beteiligten gegenüber dem Dritten beruht. Da (Verfahrens-)Kosten nicht Gegenstand der gesamtschuldnerischen Haftung sind, sind sie von § 11 Abs 1 S 1 EKHG nicht erfasst.

Der Rückgriffsanspruch nach § 11 Abs 1 S 1 EKHG ist lex specialis gegenüber § 896 ABGB. Er unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB.

  • § 11 Abs 1 EKHG
  • OGH, 21.03.2024, 2 Ob 221/23y
  • OLG Innsbruck, 31.08.2023, 1 R 90/23d
  • LG Innsbruck, 14.04.2023, 14 Cg 42/22d
  • JBL 2024, 594
  • § 896 ABGB
  • § 1478 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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