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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht
§ 59 Abs 4 lit a GSpG: Keine Haftung des bloßen Vermieters
- Originalsprache: Deutsch
- AFS Band 19
- Bundesfinanzgericht, 4585 Wörter
- Seiten 61-67
- https://doi.org/10.33196/afs202102006101
9,80 €
inkl MwStGemäß § 59 Abs 4 lit a GSpG haftet für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Betreffend das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter adressiert die Norm des § 59 Abs 4 GSpG somit eher den Mieter. Erlaubt dieser einem Dritten Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich (somit in seinen angemieteten Räumlichkeiten), könnte eine entsprechende Haftung des Mieters schlagend werden. Für das BFG ergibt sich somit, dass ein bloßer Vermieter grundsätzlich nicht unter den Wortlaut des § 59 Abs 4 lit a GSpG subsumierbar ist. Wollte der Gesetzgeber den Vermieter zur Haftung verpflichten, hätte er ihn wohl (zumindest demonstrativ) ausdrücklich im Wortlaut auch benannt. Revision eingebracht (Amtsrevision).
- Fuchs, Hubert W.
- AFS 2021, 61
- § 59 Abs 4 lit a GSpG
- Steuerrecht
- BFG, 23.12.2020, RV/7101709/2020
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