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§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG enthält keine normierte Preisbeschränkung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 2779 Wörter
- Seiten 168-171
- https://doi.org/10.33196/wobl201805016801
30,00 €
inkl MwStEine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 1 Z 2 BTVG (seit BGBl I 2008/56 § 4 Abs 3 BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus, weil es das vorrangige Ziel des BTVG ist, das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu verstärken. Daraus ergibt sich ein beschränkter Rechtsschutz insofern, als in den Anwendungsbereich beider Bestimmungen fallende vertragliche Regelungen auch kumulativ beiden Anforderungen entsprechen müssen, um rechtswirksam zu sein.
- OLG Innsbruck, 1 R 105/15y
- LG Feldkirch, 10 Cg 25/07d
- WOBL-Slg 2018/61
- Miet- und Wohnrecht
- § 1168 ABGB
- § 4 Abs 3 BTVG
- § 5 KSchG
- OGH, 21.03.2017, 10 Ob 17/16x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 6 Abs 1 KSchG
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