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§ 9 Abs 5 AHG nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden

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§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.

Ob der geklagte ausländische (hier: deutsche) Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte, ist nach dem entsprechenden ausländischen (hier: deutschen) Recht zu klären (hier: Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer „Skifreizeit“ für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte).

  • § 9 Abs 5 AHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2019, 718
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Graz, 11.12.2018, 5 R 181/18d
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Leoben, 28.09.2018, 7 Cg 58/18k
  • OGH, 30.04.2019, 1 Ob 33/19p
  • Arbeitsrecht

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