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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2020, Band 33

Vonkilch, Andreas

9. mietrechtliche Klauselentscheidung

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Wertsicherungsklauseln im Bereich des § 16 Abs 1 MRG sind grundsätzlich aufgrund des legitimen Bedürfnis des Vermieters, das Entgelt – insb bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldwertveränderung anzupassen zulässig.

Für die wirksame Vereinbarung zur Überwälzung von Versicherungsprämien als BK nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG genügt die Erklärung der Mieter, einverstanden zu sein, dass das Haus gegen bestimmte Risiken angemessen versichert wird. Die Zustimmung zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nicht erforderlich, es besteht auch keine Gefahr der Blankozustimmung zu unangemessenen Vertragsbedingungen, als § 21 Abs 1 Z 6 MRG nur die Kosten einer „angemessenen Versicherung“ als BK anerkennt.

Ein Investitionskostenersatzverzicht stellt keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, da der Zustand des Objekts im Bestandzins eingepreist wird und der Vermieter die Vornahme der Aufwendungen auch überhaupt untersagen kann, der bloße Ausschluss von Aufwandsersatz hinter dieser Möglichkeit aber zurückbleibt. Klauseln wonach der Mieter hinsichtlich der Investitionen auf jeden über § 10 MRG hinausgehenden Ersatzanspruch verzichtet sind somit zulässig. Ausgenommen davon sind Ansprüche für Aufwendungen, die gem § 3 MRG der Vermieter hätte vornehmen müssen.

Mit der Novelle BGBl I Nr 147/2017 wurde § 33 GebG dahingehend geändert, dass Verträge über die Miete von Wohnräumen gebührenfrei sind. Insofern liegt bezogen auf die geltende Rechtslage in Klauseln, die den Mieter also bloß zur Tragung nicht anfallender Gebühren verpflichtet, keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Empfehlung der Klauseln. Es ist also nicht relevant, ob solche Klauseln in der Vergangenheit vereinbart werden konnten.

  • Vonkilch, Andreas
  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • § 10 MRG
  • WOBL-Slg 2020/92
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 MRG
  • HG Wien, 43 Cg 36/17t
  • OLG Wien, 1 R 102/18d
  • § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG
  • § 1037 ABGB
  • § 1036 ABGB
  • § 21 Abs 1 Z 6 MRG
  • OGH, 25.04.2019, 6 Ob 226/18f
  • § 1097 ABGB

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