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§ 92 ZPO: Ausländischer Rechtsträger mit inländischer Zweigstelle.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Rechtsprechung des OGH, 2075 Wörter
- Seiten 526-528
- https://doi.org/10.47782/oeba202407052601
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inkl MwSt§ 92 ZPO. Die in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2024/3027
- OGH, 08.04.2024, 1 Ob 15/24y
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