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Fuchs, Florian/​Walch, Mathias

Abberufung des als Verwalter tätigen Miteigentümers durch die Minderheit; Stimmrecht des schlichten Miteigentümers

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Betrifft eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insb auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Die in der Rsp und Lehre bisher vertretene Auffassung, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit nicht herbeiführen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der zu Enthebende ein Miteigentümer ist, lässt sich nicht uneingeschränkt aufrechterhalten. Der verwaltende Miteigentümer kann zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit keine sachliche Rechtfertigung.

Der Abberufungsantrag gegen den verwaltenden Miteigentümer steht nur allen übrigen Miteigentümern gemeinsam zu. Jene, die nicht als Mitkl auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbekl in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen.

  • Fuchs, Florian
  • Walch, Mathias
  • § 838a ABGB
  • § 835 ABGB
  • OGH, 16.09.2020, 6 Ob 169/20a
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 17/20s
  • § 836 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/108
  • § 24 Abs 3 WEG
  • BG Wiener Neustadt, 26 Nc 68/19k

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