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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, März 2016, Band 2016

Abberufung des Stiftungsvorstands wegen mehrerer einzelner Pflichtverletzungen

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Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann keinen Abberufungsgrund bilden.

Hingegen können mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die jede für sich allein betrachtet noch keine grobe Pflichtverletzung darstellen, bei einer Gesamtschau eine Abberufung rechtfertigen.

  • GES 2016, 70
  • Abberufung
  • wichtiger Grund
  • § 27 Abs 2 PSG
  • OGH, 14.01.2016, 6 Ob 244/15y
  • Gesellschaftsrecht
  • Stiftungsvorstand

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