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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen einer „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG.

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§§ 21, 259 ABGB; § 133 AußStrG. Eine vom Pflegschaftsgericht angeordnete „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG führt grundsätzlich zu keinem vollständigen Verlust der Funktion des Testamentsvollstreckers und stellt daher keinen wichtigen Grund für dessen Enthebung dar.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 26.02.2019, 2 Ob 203/18v
  • oeba-Slg 2019/2591

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