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Abberufung Stiftungsvorstand; Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses; wichtiger Grund; Zulässigkeit der Wiederbestellung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3044 Wörter, Seiten 231-234

30,00 €

inkl MwSt

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Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist.

Aufgrund einer unwirksamen Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich ebenso an den Sorgfaltspflichten für wirksam bestellte Geschäftsleiters messen lassen.

Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ, das auch aus dem Stifter oder den Stiftern bestehen kann, nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich. Liegt eine in der Abberufung herangezogene auch auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmende grobe Pflichtverletzung iS des § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, ist nicht relevant, ob (auch) allfällige unsachliche Gründe für die Abberufung bestanden.

  • OGH, 11.12.2024, 6 Ob 14/24p
  • OLG Wien, 26.08.2022, 3 R 102/22z-98
  • HG Wien, 08.04.2022, 51 Cg 43/19h-87
  • WBl-Slg 2025/64
  • § 27 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 14 PSG

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