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Abberufung von Stiftungsvorständen; Einholung eines Rechtsgutachtens bzw gerichtliche Abberufung von Beiratsmitgliedern als wichtiger Grund?

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Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, also letztlich danach zu beurteilen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.

Der Vorstand ist angehalten, rechtliche Zusammenhänge eingehend zu prüfen und bei entsprechender Bedeutung der Fragen internen oder externen Rechtsrat einzuholen.

Vor allem bei unklarer Sach- und Rechtslage muss es dem Vorstand unbenommen bleiben, das Gericht als dafür berufenes Entscheidungsorgan anzurufen.

  • § 27 PSG
  • OLG Innsbruck, 15.09.2023, 3 R 163/22b-82
  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 204/23b
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/76

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