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Abberufung Vorstand aus wichtigem Grund; Abberufung auf Druck Dritter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
5995 Wörter, Seiten 298-304

30,00 €

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Der Katalog der Abberufungsgründe in § 75 AktG ist demonstrativ. Zu grober Pflichtverletzung zählt auch die mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat.

Ein Abberufungsverlangen Dritter kann nur bei Existenzgefährdung der Gesellschaft oder bei einem unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden für die Gesellschaft einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.

Jedenfalls die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ nach § 75 Abs 4 AktG kommt den wichtigen Gründen zur Entlassung nach § 27 AngG gleich.

  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 47/23i
  • § 75 AktG
  • WBl-Slg 2024/77
  • HG Wien, 31.01.2022, 64 Cg 38/20w-32
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 26 AngG
  • OLG Wien, 25.11.2022, 4 R 60/22f-37
  • § 27 AngG
  • § 95 AktG

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