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Abbruch; Neubau; Wiedererrichtung; Erlöschen der Baubewilligung

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Durch Abbruch eines Gebäudes erlischt dessen Baubewilligung; sie lebt auch nicht nach Erlöschen der Baubewilligung für das (hier: nicht rechtzeitig ausgeführte) neue (Ersatz-) Gebäude wieder auf.

  • Wiedererrichtung
  • Abbruch
  • VwGH, 21.03.2013, 2012/06/0003
  • Erlöschen der Baubewilligung
  • § 40 Abs 3 tir BauO
  • Neubau
  • § 29 tir BauO
  • § 26 tir BauO
  • BBL-Slg 2013/124
  • § 42 Abs 5 tir ROG
  • Baurecht

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