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Abbruch von Bauten unter 500 m3; Bebauungsplan; Erhaltungsgebot; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Der Abbruch von Bauten unter 500 m3 ist nicht baubewilligungspflichtig.

Bauten unter 500 m3 unterliegen nicht einem im Bebauungsplan festgelegten Erhaltungsgebot.

Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erhaltung eines Bestandsobjektes.

  • BBL-Slg 2017/89
  • LVwG Sbg, 02.03.2017, 405-3/94/1/49-2017
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Abbruch von Bauten unter 500 m3
  • § 2 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG
  • Erhaltungsgebot
  • Baurecht
  • § 59 Abs 2 sbg ROG
  • Bebauungsplan

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