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Aberkennung einer Kollektivvertragsfähigkeit

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Der Begriff „Berufsvereinigung“ in § 4 Abs 2 ArbVG verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite Überbetrieblichkeit. Einer Vereinigung, die nach ihren Statuten nur einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offensteht und die nicht die Aufgabe hat, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, kann die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt werden.

Wurde einer solchen Vereinigung dennoch Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, kann eine andere kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung das ursprüngliche Fehlen von Zuerkennungsvoraussetzungen durch einen Antrag auf Aberkennung beim Bundeseinigungsamt geltend machen.

  • § 5 Abs 3 ArbVG
  • § 4 Abs 2 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/32
  • VwGH, 04.09.2013, 2011/08/0230

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