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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, September 2016, Band 3

Abfindung für den Todesfall gem der Satzung der Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer und Vorstellung gem § 26 Abs 5 RAO

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Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel, sondern dieses dient vielmehr dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehöres ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden.

Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem der Vorstellung der Bf keine Folge gegeben wird, und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, ist ausreichend deutlich dahin zu verstehen, dass der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer aufrecht erhalten wollte.

Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte können gem § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung durch Erklärung eine Person bestimmen, an die eine Abfindung für den Todesfall auszuzahlen ist. Die Wortfolge „vor Inanspruchnahme einer Leistung“ differenziert nicht danach, welcher Art die einmal beanspruchte Leistung ist; notwendige Voraussetzung eines Anspruches auf Abfindung ist jedoch nach der insoweit keiner anderen Interpretation zugänglichen Bestimmung, dass zum Zeitpunkt des Todes des betroffenen Rechtsanwaltes dieser noch keine der in § 2 der Satzung Teil B angeführten Leistungen in Anspruch genommen hatte. Dafür, dass vorläufig oder kurzfristig gewährte Leistungen hier außer Acht zu bleiben hätten, finden sich in der anzuwendenden Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte.

  • LVwG Sbg, 20.06.2016, 405-14/4/1/4-2016
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2016/122
  • § 27 RAO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 26 Abs 5 RAO

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