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Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG: Umfang der Leistungserbringung durch Subunternehmen sowie Strafhöhe strittig
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 950 Wörter
- Seiten 317-319
- https://doi.org/10.33196/jst202103031702
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inkl MwSt1. Höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie der EuGH gehen einhellig davon aus, dass bei Nachweisbarkeit einer tatsächlichen Leistungserbringung durch einen Unternehmer nicht allein auf die formalen Rechnungsmerkmale für die Gewährung des Vorsteuerabzugs abzustellen ist. Dies impliziert für ein mögliches Finanzstrafverfahren aufgrund zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer, dass bei begründeter Annahme einer Leistungserbringung und lediglicher Verweigerung der Vorsteuer aufgrund Mängel an formellen Rechnungsmerkmalen berechtigte Zweifel am Vorliegen der objektiven Tatseite des § 33 Abs 2 lit a FinStrG bestehen.
2. Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute.
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG
- § 3 Abs 1 VbVG
- § 49 Abs 1 lit a FinStrG
- § 3 Abs 2 VbVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- BFG, 12.01.2021, RV/7300054/2020, (Revision nicht zulässig)
- JST-Slg 2021/43
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