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Abgabenrechtliche Offenlegungs- Wahrheits- und Anzeigepflichten im Einklang mit Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung

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1. Die abgabenrechtlichen Offenlegungs- Wahrheits- und Anzeigepflichten verletzen bzw beschränken das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip) gem Art 6 EMRK nicht: Der Beschuldigte müsse zwar den Gesamtbetrag seiner Einkünfte bekannt geben, nicht aber, dass die zusätzlichen Einkünfte aus einer Straftat stammen.

2. Ergibt sich eine Abgabepflicht aus einer für einen steuerlichen Laien nicht vorhersehbaren steuerlichen Sonderkonstellation, ist aufgrund des im Finanzstrafverfahren anzuwendenden Zweifelsgrundsatzes idR der Nachweis eines vorsätzlichen oder allenfalls grob fahrlässigen Verhaltens nicht zu führen, vorausgesetzt aus den Lebensumständen des Abgabepflichtigen ist kein entsprechendes steuerliches Spezialwissen abzuleiten.

  • § 8 FinStrG
  • § 98 Abs 3 FinStrG
  • Art 6 EMRK
  • JST-Slg 2020/51
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • BFG, 10.10.2019, RV/2300008/2017, (Revision nicht zulässig)
  • § 119 BAO
  • § 33 Abs 1 FinStrG
  • § 34 Abs 1 FinStrG

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