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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, Juli 2016, Band 3

Abgehen von der Unschuldsvermutung bei Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens einer Anklage wegen Schlepperei unzulässig

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Mit der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dieses auch in Angelegenheiten bezüglich der Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde die zuständige Beschwerdeinstanz. Die zentralen Normen für diesen Bereich finden sich im 11. Hauptstück (Österreichische Dokumente für Fremde) des Fremdenpolizeigesetzes wieder. In diesem Hauptstück sind bereits im 1. Abschnitt die Regelungen betreffend der Fremdenpässe, Konventionsreisepässe und der Identitätskarten vorhanden.

Zu Beginn des Abschnittes werden unter anderem die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich sowie die Versagung und die Einziehung des Fremdenpasses geregelt. Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit den Begriffsbestimmungen für den Konventionsreisepass und der Identitätskarte für Fremde.

Die auf Antrag durchzuführende Ausstellung eines Konventionsreisepasses, den Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, begehren können, ist bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gem § 92 FPG zu versagen, wobei letztendlich der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beheben war, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung noch strafrechtlich unbescholten war und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Konventionsreisepasses gegeben waren, weil noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei vorlag.

  • § 114 FPG
  • § 92 Abs 1a FPG
  • BVwG, 04.04.2016, L516 2116260-1/9E
  • § 94 Abs 5 FPG
  • § 92 Abs 1 Z 4 FPG
  • Art 6 MRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2016/81

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