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Abgrenzung Aufsichtsbeschwerde und Rechtsbeschwerde (1) ; Verpflegung mit einfacher, schmackhafter Kost (2)
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 6
- Judikatur, 730 Wörter
- Seiten 63-64
- https://doi.org/10.33196/jst201901006302
20,00 €
inkl MwStEine Beschwerde darf nicht schon alleine deshalb, weil das damit verfolgte Anliegen auch subjektiv-öffentliche Rechte der Strafgefangenen betreffen könnte, als Administrativbeschwerde verstanden werden. Wird nur ganz allgemein beantragt, (vermeintlichen) Missständen ein Ende zu bereiten und keine bestimmte Betroffenheit des Strafgefangenen in seinen konkreten Rechten iS des § 120 Abs 1 StVG geltend gemacht, handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde iS des § 122 StVG. (1)
Was als „einfache, schmackhafte“ Kost zu bezeichnen ist, ist an den in Österreich üblichen Geschmacksvorstellungen zu messen und nicht an den persönlichen Präferenzen des einzelnen Strafgefangenen. Auf bestimmte Geschmacksvorstellungen muss nicht, kann aber eingegangen werden; ein subjektives Recht hierauf besteht nicht. (2)
- LGSt Graz, 07.11.2018, 25 Bl 83/18p
- JST-Slg 2019/8
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 38 StVG
- § 120 StVG
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