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Abgrenzung der Bittleihe zum Mietverhältnis bei Übernahme der Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen sowie Arbeitsleistungen durch den Gebrauchsberechtigten

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Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe (§ 974 ABGB) besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt.

Die Übernahme der Kosten für notwendige und nützliche Aufwendungen sowie Arbeitsleistungen können als Entgelt in Frage kommen. Steht es jedoch im Belieben eines Gebrauchsberechtigten, die Leistungen zu erbringen, handelt es sich nicht um Entgelt. Als solches kann nur eine rechtliche Verpflichtung gewertet werden. Die Bereitschaft eines im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Nutzungsberechtigten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. Werden bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis Investitionen in die Wohnung vorgenommen, so lässt dies noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietvertrags zu.

  • LG Feldkirch, 2 R 282/15h
  • § 974 ABGB
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 257/15b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/44

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