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Abgrenzung der Unterfälle der Sanktionsrüge voneinander und deren Verhältnis zur Strafberufung

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Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO bezieht sich nur auf die Strafzumessung im engeren Sinn (§§ 30–41 StGB). Hat das Erstgericht bei der Strafzumessung im weiteren Sinn (§§ 43–56 StGB) Erwägungen angestellt, die mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar sind, so ermöglicht § 281 Abs 1 Z 11 Fall 3 StPO deren Aufgreifen. Bezugspunkt ist dabei nicht die Unvertretbarkeit der Unrechtsfolge; es kommt darauf an, dass die zur Begründung herangezogenen Kriterien den Strafbemessungsvorschriften unvertretbar widersprechen.

  • § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 und 3 StPO
  • OGH, 14.11.2023, 11 Os 108/23a
  • LG Wels, 05.06.2023, 38 Hv 36/23s
  • JBL 2024, 820
  • § 283 StPO
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