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Fidler, Philipp

Abgrenzung von Masseforderungen nach § 46 Z 4 IO

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Von § 46 Z 4 IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen, nicht aber solche, die aufgrund anderer Umstände entstehen. Der bloße Umstand, dass es sich bei der Risikohaftung gemäß § 1014 ABGB um eine vertraglich begründete Haftung handelt, macht den Ersatzanspruch noch nicht zu einem Erfüllungsanspruch iS des § 46 Z 4 IO (hier: Anspruch des Geschäftsführers der Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten aus einem Strafverfahren, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wurde und die Geschäftsführertätigkeit betraf).

  • Fidler, Philipp
  • § 1014 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 46 IO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 11.07.2023, 17 Ob 12/23y
  • LG Linz, 06.12.2022, 4 Cg 106/21g
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 27.02.2023, 1 R 20/23a
  • JBL 2024, 262
  • Arbeitsrecht

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