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Kogler, Gabriel

Abgrenzung von verbundenen Kreditverträgen, Zahlungsaufschüben und Teilzahlungsverträgen über wiederkehrende Leistungen nach neuem Verbraucherkreditrecht

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Unter Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG wird das vertragliche Hinausschieben der Fälligkeit oder der Durchsetzbarkeit der gegen den Verbraucher gerichteten (Geld-) Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts oder Modifikation sonstiger dispositiver Leistungsmodalitäten, verbunden mit der Begründung einer Vorausleistungspflicht des Unternehmers oder der Abbedingung einer gesetzlichen Vorausleistungspflicht des Verbrauchers verstanden. Auch der Zahlungsaufschub muss „entgeltlich“ sein.

Vom Anwendungsbereich des § 25 VKrG sind Teilzahlungsverträge über wiederkehrende Leistungen ausgenommen, weil ihnen keine Kreditierungsfunktion zukommt. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet. Beträgt die Lehrgangsdauer 18 Monate, der „Zahlungsplan“ hingegen 27 Monate, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verbraucher für die Dauer der Erbringung der Dienstleistung Teilzahlungen leistet.

Bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht wird die Rücktrittsfrist des § 12 VKrG nicht in Gang gesetzt und kann daher auch nicht ablaufen. Dies gilt auch, wenn wesentliche Punkte, deren Kenntnis die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung oder Nichtausübung des Rücktrittsrechts potentiell beeinflussen kann, fehlen.

  • Kogler, Gabriel
  • § 12 VKrG
  • JBL 2012, 795
  • § 13 VKrG
  • Öffentliches Recht
  • LG Innsbruck, 01.03.2012, 4 R 52/12v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Rattenberg, 28.11.2011, 1 C 477/11s
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 9 VKrG
  • § 25 VKrG

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