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Abgrenzung von Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen: Balkonsanierung unter Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes als ordentliche Verwaltung

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Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist grundsätzlich auf Angelegenheiten der Verwaltung beschränkt; deshalb kann Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses nur eine Verwaltungsmaßnahme sein. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der ihre Kompetenz überschreitet, kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. Balkongeländer gehören zur „Außenhaut“ des Gebäudes und zählen somit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Der Austausch eines schadhaften Balkongeländers ist selbst dann eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme und keine Verfügung iSd § 16 WEG 2002, wenn ein anderes Material verwendet und dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.

Wenn der Verwalter entgegen § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 nicht mindestens drei Angebote eingeholt hat, bildet dies keinen Anfechtungsgrund.

  • § 30 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2022/26
  • OGH, 15.04.2021, 5 Ob 154/20p
  • § 3 MRG
  • § 2 Abs 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 24 Abs 3 WEG
  • BG Feldkirch, 22 Msch 5/17h
  • § 18 WEG
  • § 29 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LG Feldkirch, 1 R 99/20x
  • § 24 Abs 6 WEG
  • § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002

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