Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Abgrenzung von Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen: Balkonsanierung unter Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes als ordentliche Verwaltung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 35
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4746 Wörter, Seiten 178-183

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Abgrenzung von Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen: Balkonsanierung unter Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes als ordentliche Verwaltung in den Warenkorb legen

Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist grundsätzlich auf Angelegenheiten der Verwaltung beschränkt; deshalb kann Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses nur eine Verwaltungsmaßnahme sein. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der ihre Kompetenz überschreitet, kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. Balkongeländer gehören zur „Außenhaut“ des Gebäudes und zählen somit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Der Austausch eines schadhaften Balkongeländers ist selbst dann eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme und keine Verfügung iSd § 16 WEG 2002, wenn ein anderes Material verwendet und dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.

Wenn der Verwalter entgegen § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 nicht mindestens drei Angebote eingeholt hat, bildet dies keinen Anfechtungsgrund.

  • § 30 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2022/26
  • OGH, 15.04.2021, 5 Ob 154/20p
  • § 3 MRG
  • § 2 Abs 4 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 24 Abs 3 WEG
  • BG Feldkirch, 22 Msch 5/17h
  • § 18 WEG
  • § 29 WEG
  • § 16 Abs 2 WEG
  • LG Feldkirch, 1 R 99/20x
  • § 24 Abs 6 WEG
  • § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice