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Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei der Gebäudevermietung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
222 Wörter, Seiten 43-43

30,00 €

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Als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit hat der Gerichtshof in seiner Rsp stets die Frage angesehen, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht, dabei aber daran festgehalten, dass die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen macht, solange zur bloßen Vermietung nicht besondere, mit der Vermietung nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine weitere Tätigkeit des Vermieters, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht, bedingt wird. Adaptierungs- und Ausbauarbeiten an einem Gebäude, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern (Hinweis Erk 10.12.1997, 95/13/0115). Weder die Führung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes „zur Durchführung der Baumaßnahmen“ noch der Einsatz eines kaufmännisch geschulten Mitarbeiters noch das Führen kaufmännischer Bücher machen die ohne jegliche Nebenleistung erbrachte entgeltliche Raumüberlassung zu einer gewerblichen Betätigung.

  • VwGH, 24.08.2023, Ra 2023/13/0059, Zurückweisung der Rev
  • BFG, Zl RV/7103133/2013
  • WOBL-Slg 2025/9
  • § 23 EStG
  • § 28 EStG
  • Miet- und Wohnrecht

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