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Ablauf der Präklusivfrist nach § 1111 ABGB ist Oppositionsgrund

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Die eingetretene Verjährung eines vollstreckbaren Anspruchs bildet einen Oppositionsgrund. Dies muss umso mehr für den Ablauf einer Präklusivfrist gelten. Um eine solche handelt sich bei § 1111 ABGB. Mieter und Pächter haften sowohl für ihr eigenes als auch des Afterbestandnehmers Verschulden bei Beschädigung des Miet- oder Pachtstücks. Der Bestandgeber muss den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern.

  • LGZ Wien, 40 R 312/13y
  • WOBL-Slg 2015/12
  • OGH, 23.07.2014, 3 Ob 116/14a
  • BG Leopoldstadt, 19 C 1/12x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 35 EO
  • § 1111 ABGB

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