Ablauf der Präklusivfrist nach § 1111 ABGB ist Oppositionsgrund
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 1172 Wörter
- Seiten 26 -27
- https://doi.org/10.33196/wobl201501002602
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Die eingetretene Verjährung eines vollstreckbaren Anspruchs bildet einen Oppositionsgrund. Dies muss umso mehr für den Ablauf einer Präklusivfrist gelten. Um eine solche handelt sich bei § 1111 ABGB. Mieter und Pächter haften sowohl für ihr eigenes als auch des Afterbestandnehmers Verschulden bei Beschädigung des Miet- oder Pachtstücks. Der Bestandgeber muss den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahr nach Rückstellung des Bestandstücks gerichtlich fordern.
- LGZ Wien, 40 R 312/13y
- WOBL-Slg 2015/12
- OGH, 23.07.2014, 3 Ob 116/14a
- BG Leopoldstadt, 19 C 1/12x
- Miet- und Wohnrecht
- § 35 EO
- § 1111 ABGB
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