Ablehnung eines Schiedsrichters: Nachschieben neuer Ablehnungsgründe im staatlichen Kontrollverfahren unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 2704 Wörter
- Seiten 122 -124
- https://doi.org/10.33196/jbl201502012201
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Leistet das Schiedsgericht der Ablehnung eines Schiedsrichters nicht Folge, kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Verweigerung der Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 589 Abs 3 ZPO). Die Konzeption des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht als Kontrollverfahren des schiedsgerichtlichen Verfahrens bedingt, dass der Verfahrensgegenstand auf den Inhalt des (auf der ersten Stufe gestellten) Antrags eingegrenzt ist. Neue Umstände im Antrag an das staatliche Gericht müssen sich daher im inhaltlichen Rahmen der Ablehnung an das Schiedsgericht halten.
Nicht jedes einzelne Detail, das nicht offengelegt wird (etwa weil es der Schiedsrichter als unbedeutend einstufen konnte), führt zur berechtigten Annahme, der Schiedsrichter werde sein Amt nicht unparteilich und unabhängig ausüben. Vielmehr müsste sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass der Schiedsrichter diesen Umstand bewusst verschwieg, um eine allfällige Ablehnung zu vermeiden.
Die Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, mit der die vierwöchige Frist nach § 589 Abs 1 ZPO zu laufen beginnt, besteht erst dann, wenn die Namen aller Schiedsrichter bekannt sind.
- OGH, 13.11.2014, 18 ONc 5/14a
- JBL 2015, 122
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