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Abrechnungs- und Herausgabepflicht des scheidenden Verwalters in Bezug auf die Rücklage

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In Bezug auf die Abrechnungs- und Herausgabepflicht des scheidenden Verwalters ist die Betrachtung der Rücklage als das der Deckung von Aufwendungen dienende Gesamtvermögen der Eigentümergemeinschaft geboten. Nur damit ist gewährleistet, dass sämtliche Geldmittel der Eigentümergemeinschaft von der Verpflichtung zur Abrechnung und Herausgabe an die Eigentümergemeinschaft oder den neuen Verwalter umfasst sind.

  • § 52 Abs 1 Z 6 WEG
  • § 20 WEG
  • § 18 Abs 4 WEG
  • § 31 Abs 3 WEG
  • LGZ Wien, 38 R 232/17z
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 18.07.2018, 5 Ob 80/18b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2020/58
  • § 37 Abs 3 Z 14 MRG

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