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Abschleppen eines Kraftfahrzeuges zulässige Selbsthilfe?

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Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. Wer sich dennoch auf Selbsthilfe beruft, hat zu beweisen, dass er rechtmäßig handelte.

Allgemein muss für die Selbsthilfe das gelindeste zielführende Mittel der Rechtsdurchsetzung gewählt werden. Vor dem Abschleppen sind zunächst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers anzustellen. Grundsätzlich ist gem § 47 Abs 2a KFG 1967 die Auskunft über den Zulassungsbesitzer aus der Zulassungsevidenz einzuholen. Die Nachforschungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung wäre ein derartiges Auskunftsersuchen erforderlich gewesen, da dem Falschparker die Möglichkeit geboten werden soll, sein Fahrzeug selbst zu entfernen.

Zur Verhinderung des nachträglichen Rechtswidrigwerdens einer Selbsthilfehandlung sind gerichtliche (bzw behördliche) Schritte einzuleiten.

  • § 47 Abs 2a KFG
  • WOBL-Slg 2018/133
  • OGH, 20.12.2017, 10 Ob 34/17y, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Pittl/Moritz in diesem Heft der wobl 2018, 385.
  • § 19 ABGB
  • BG Innsbruck, 18 C 531/16f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 StGB
  • § 1035 ABGB
  • § 344 ABGB
  • LG Innsbruck, 4 R 49/17k
  • § 1036 ABGB

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