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Abschlussprüferhaftung; Bestätigungsvermerk; eigene Bewertung von bereits sachverständig bewerteten Sacheinlagen (Markenrechte)

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Ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, wird einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

Ein Abschlussprüfer handelt dann rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt wie ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer.

Ein Abschlussprüfer muss keine eigene Bewertung von bereits sachverständig bewerteten Sacheinlagen gleich welcher Art durchführen. Er ist allerdings zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet.

  • § 274 UGB
  • § 1298 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 31.03.2022, 21 Cg 32/20x-96
  • § 1299 ABGB
  • OGH, 18.03.2024, 9 Ob 7/23d
  • WBl-Slg 2024/96
  • OLG Wien, 24.11.2022, 1 R 95/22f-106

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