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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Absehen von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM (Motorfahrräder) aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 24 Abs 1 dritter Satz FSG)
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1195 Wörter
- Seiten 577-579
- https://doi.org/10.33196/zvg201606057701
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inkl MwStEs stellt einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Gesetzes dar, wenn aufgrund der Entziehung der Lenkberechtigung das zeitgerechte Erreichen einer Arbeitsstelle unter zumutbaren Umständen unmöglich ist. Dabei wird zu prüfen sein, welche alternativen Fortbewegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und welchen Zeiteinsatz diese erfordern. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 24 Abs 1 dritter Satz FSG werden die Grenzen des Zumutbaren, sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Fortbewegungsmittels wie auch bei der Zumutbarkeit des erforderlichen Zeiteinsatzes, weit zu interpretieren sein. Dem Bf ist es zumutbar, seinen Arbeitsweg mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln in Kombination mit der Benützung eines Fahrrades zur Zurücklegung einer (kurzen) Teilstrecke zu bewältigen. Da somit die Arbeitsstelle des Bf zeitgerecht – zu Zwecken der Erbringung der Arbeitsleistung – erreicht werden kann, liegt kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 24 Abs 1 dritter Satz FSG vor.
- § 24 Abs 1 FSG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 22.08.2016, LVwG-650631/7/WP
- ZVG-Slg 2016/135
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