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Absolute Nichtigkeit der Honorarvereinbarung mit (ehemaligem) Verfahrenshelfer

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Verstößt der Rechtsanwalt gegen § 51 RL-BA 2015, weil er als Verfahrenshelfer eine Entlohnung verlangt, ohne dass der verlangte Betrag vom Gegner ersetzt worden wäre oder im Zeitpunkt der Vereinbarung ein Beschluss nach § 71 ZPO vorlag, so folgt daraus die absolute Nichtigkeit der Honorarvereinbarung.

Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbeholfenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts.

  • LGZ Graz, 17.04.2018, 22 Cg 7/18f
  • § 879 ABGB
  • OGH, 26.09.2018, 6 Ob 166/18g
  • § 52 RL-BA
  • Öffentliches Recht
  • § 51 RL-BA
  • OLG Graz, 19.06.2018, 3 R 67/18z
  • § 71 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2019, 314
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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