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Absolute Wartefrist für Familienzusammenführung bei subsidiär Schutzberechtigten

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Eine gesetzlich festgelegte dreijährige Wartefrist für die Familienzusammenführung betreffend Personen, denen subsidiärer oder vorübergehender Schutz gewährt wurde, die keinen Raum für eine individuelle Interessenabwägung lässt, verletzt Artikel 8 EMRK.

  • ZVG-Slg 2024/30
  • Art 8 EMRK
  • EGMR, 09.07.2021, 6697/18, (GK), M.A./Dänemark
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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