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Abstellen von Mülltonnen; keine Einschränkung einer Servitut auf einem Servitutsweg

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Das Abstellen von Mülltonnen am Rande eines fünf Meter breiten Servitutswegs einmal in der Woche stellt keine unzulässige Einschränkung einer bestehenden Wegeservitut dar, wenn es sich um die einzige Möglichkeit handelt, dass die Mülltonnen von der Müllabfuhr abgeholt werden.

Dies gilt umso mehr, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks dies erlaubt und es in Kauf nimmt, wenn der Servitutsberechtigte den Mülltonnen ausweichen muss und dadurch die Wegtrasse erforderlichenfalls überschreitet.

Die Rechtsprechung, wonach der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht, ist auch für den Fall anzuwenden, dass die Störung der Servitut von einem Dritten ausgeht.

  • § 484 ABGB
  • OGH, 21.11.2023, 10 Ob 26/23f
  • keine Einschränkung einer Servitut auf einem Servitutsweg
  • BBL-Slg 2024/59
  • Abstellen von Mülltonnen
  • Baurecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB

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