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Holzner, Christian

Abtretbarkeit des dinglichen Herausgabeanspruchs bei eigenem Erwerbstitel des „Neugläubigers“ gegenüber dem Eigentümer?

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Bewegliche Sachen, die sich in der Innehabung eines Dritten befinden, können nach österreichischer hA nur durch Besitzanweisung übereignet werden, nicht etwa durch Abtretung des dinglichen Herausgabeanspruchs. Eine Übereignung scheitert daher, wenn der Inhaber die Sache als eigene besitzen will. Die Entscheidung 8 Ob 45/12v (= JBl 2013, 435) weicht nun von diesen Grundsätzen ab: Verfügt der Erwerber über einen eigenen schuldrechtlichen Erwerbstitel gegenüber dem Veräußerer, soll er zur Geltendmachung des ihm abgetretenen dinglichen Herausgabeanspruchs gegenüber dem Sachbesitz beanspruchenden Dritten legitimiert sein. Der Beitrag tritt dem entgegen, weil der Eigentumserwerb nach österreichischem Recht den (zumindest mittelbaren) Besitzerwerb voraussetzt und der dingliche Herausgabeanspruch schon deshalb mit dem Eigentum selbst untrennbar verbunden ist.

  • Holzner, Christian
  • JBL 2013, 552
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