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Abtretung der Rechte des Voreigentümers auf Gewährleistung und Schadenersatz gegenüber Dritten aus die Liegenschaft samt Gebäude betreffenden Werkverträgen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 2887 Wörter
- Seiten 144-147
- https://doi.org/10.33196/wobl201904014401
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inkl MwStDie in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach der Käufer die Liegenschaft „mit allen Rechten und Pflichten sowie Vorteilen [kauft], mit denen der Verkäufer diese bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war“, deutet darauf hin, dass es um Rechte und Pflichten aus Verträgen geht, die unmittelbar den Besitz oder die Benützung der Liegenschaft betreffen. Ein Werkvertrag über die Errichtung einer Solaranlage betrifft nicht unmittelbar den Besitz oder die Benützung der Liegenschaft und daher geht ein solcher Vertrag aufgrund einer derartigen Wendung auch nicht über. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag aber darüber hinaus noch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden.
- OGH, 26.01.2018, 8 Ob 144/17k
- § 914 ABGB
- § 1165 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 1392 ABGB
- LG Salzburg, 22 R 231/17z
- BG Hallein, 2 C 870/14f
- WOBL-Slg 2019/48
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