Zum Hauptinhalt springen

Abweichung vom Baukonsens; Verwaltungsübertretung; Täter; Wohnungseigentümergemeinschaft

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Eigentümer der Liegenschaft sind nur die einzelnen Wohnungseigentümer (bzw Miteigentümer der Liegenschaft), nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kommt als Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 Z 1 nö BauO (hier: Abweichung vom bewilligten Konsens) nicht in Betracht.

  • § 9 Abs 1 VStG
  • Abweichung vom Baukonsens
  • Verwaltungsübertretung
  • BBL-Slg 2017/83
  • Täter
  • LVwG Nö, 03.02.2017, LVwG-S-139/001-2017
  • § 18 WEG
  • Baurecht
  • Wohnungseigentümergemeinschaft
  • § 37 Abs 1 Z 1 nö BauO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!