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Abweisender Beschluss über die Einbücherung eines Kellergrundstücks im Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren nicht anfechtbar

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Das Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren ist ein außerstreitiges, das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 3 AllgGAG) und in dem nur die in § 62 AllgGAG taxativ aufgezählten Beschlüsse einer Anfechtung unterliegen. Sofern kein Fall des § 1 Abs 2 AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt, besteht wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbüchungsverfahrens (§ 1 Abs 3 AllgGAG) kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. Ein Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd § 300 ABGB ist nur als Anregung iSd § 22 AllgGAG zu verstehen. Der Beschluss, mit die Einbücherung abgelehnt wird, ist daher nicht anfechtbar.

  • § 300 ABGB
  • OGH, 20.11.2012, 5 Ob 160/12h
  • § 22 AllGAG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 53 R 87/12v
  • BG Salzburg, TZ 983/12
  • Art VI Abs 2 Grundbuchs-Novelle
  • § 1 Abs 3 AllGAG
  • WOBL-Slg 2013/43

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