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Karesch, Philipp

Abweisung der Beschwerde gem § 3 Abs 1 AsylG aufgrund des Vorliegens einer Scheinkonversion

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Die zentrale Norm der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach österreichischem Recht, der § 3 Abs 1 AsylG kommt in einer Vielzahl von Verfahren in der Verwaltungsgerichtbarkeit zur Anwendung. Er besagt, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und soweit dieser Antrag nicht bereits gem §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

In zahlreichen Verfahren wird eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Antragsbegehen geltend gemacht. Eine Konversion zum Christentum oder der Abfall vom Islam sind Vorbringen, die vermehrt entschieden werden. Eine Konversion oder Apostasie führt gerade in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran in einem Großteil der Fälle zu einer Asylgewährung. Bei einer Konversion ist es wesentlich für die asylrechtliche Relevanz, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Hingegen reicht die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum“ zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus. Ist der persönliche Eindruck gegeben, dass die Konversion nicht aus innerer Überzeugung erfolgte, so ist von einer Scheinkonversion auszugehen und die Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.

  • Karesch, Philipp
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 52 Abs 2 Z 2 FPG
  • BVwG, 19.12.2017, L519 2173212-1/13E
  • § 57 AsylG
  • § 46 FPG
  • ZVG-Slg 2018/53
  • § 55 FPG
  • § 9 BFA-VG
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 3 AsylG
  • § 52 Abs 9 FPG
  • § 8 Abs 1 AsylG

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