Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Materienrecht, 1844 Wörter
- Seiten 338 -341
- https://doi.org/10.33196/zvg201804033801
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Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist neben dem rechtzeitigen Antrag nur die Möglichkeit der Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer „angemessenen Nachfrist“. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, weshalb die Fertigstellung des Bauvorhabens nicht innerhalb der gesetzlichen Frist möglich war.
„Angemessen“ kann eine Nachfrist nur dann sein, wenn sie kürzer als die reguläre Bauvollendungsfrist von fünf Jahren ist, da es sich eben nur um eine „Nachfrist“ handeln darf. Auch durch mehrmalige Fristverlängerungen darf die Regelfrist von fünf Jahren nicht so ausgeschaltet werden, dass insgesamt mehrere Regelfristen zur Verfügung gestellt werden.
- § 24 Abs 5 NÖ BauO
- ZVG-Slg 2018/77
- LVwG NÖ, 24.11.2017, LVwG-AV-111/001-2017
- Verwaltungsverfahrensrecht
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