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Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

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Eine bestimmte Form für die Belehrung gem § 21 Abs 3 NAG sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl ErläutRV 88 BglNR 24. GP 9). Nach Ansicht des VwG Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.

  • § 21 Abs 3 NAG
  • § 21 Abs 4 NAG
  • ZVG-Slg 2018/74
  • § 21 Abs 2 Z 1 NAG
  • VG Wien, 18.04.2018, VGW-151/032/4758/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 21 Abs 1 NAG
  • § 21 Abs 2 Z 2 NAG

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