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Fuchs, Hubert W.

Abzugsfähigkeit von Parteiabgaben als Werbungskosten

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Als Mitglied des ***QQ*** Gemeinderates war der Bf unter Androhung des Ausschlusses von einer neuerlichen Nominierung für ein öffentliches Mandat verpflichtet, zumindest 50% der erhaltenen Bezüge an die Partei ***Q*** abzuführen. Da ***QQ*** Gemeinderäte – anders als Stadträte – laut Regulativ für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust ihres Mandates rechnen müssen, sind die strittigen Beträge als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 16 Abs 1 EStG
  • Steuerrecht
  • AFS 2020, 225
  • BFG, 08.07.2020, RV/2100263/2020

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