


Adressat und Bekämpfbarkeit einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1061 Wörter, Seiten 614-615
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das VwG gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist.
Adressaten eines Auftrages nach § 10 Abs 1 ZustG können nur Parteien und Beteiligte sein, die über keine inländische Abgabestelle verfügen. Die an eine GmbH mit Sitz in Wien gerichtete Aufforderung gemäß § 10 Abs 1 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigten für ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, der nicht in Österreich wohnhaft ist, namhaft zu machen, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.
-
- § 18 Abs 4 AVG
- VwG Wien, 08.07.2015, VGW-041/028/7582/2015
- § 56 AVG
- § 58 AVG
- Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 10 Abs 1 ZustG
- § 18 Abs 3 AVG
- ZVG-Slg 2015/156
- Verwaltungsverfahrensrecht
Bei der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das VwG gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist.
Adressaten eines Auftrages nach § 10 Abs 1 ZustG können nur Parteien und Beteiligte sein, die über keine inländische Abgabestelle verfügen. Die an eine GmbH mit Sitz in Wien gerichtete Aufforderung gemäß § 10 Abs 1 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigten für ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, der nicht in Österreich wohnhaft ist, namhaft zu machen, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.
- § 18 Abs 4 AVG
- VwG Wien, 08.07.2015, VGW-041/028/7582/2015
- § 56 AVG
- § 58 AVG
- Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 10 Abs 1 ZustG
- § 18 Abs 3 AVG
- ZVG-Slg 2015/156
- Verwaltungsverfahrensrecht