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Adressat und Bekämpfbarkeit einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

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Bei der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das VwG gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist.

Adressaten eines Auftrages nach § 10 Abs 1 ZustG können nur Parteien und Beteiligte sein, die über keine inländische Abgabestelle verfügen. Die an eine GmbH mit Sitz in Wien gerichtete Aufforderung gemäß § 10 Abs 1 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigten für ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, der nicht in Österreich wohnhaft ist, namhaft zu machen, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.

  • § 18 Abs 4 AVG
  • VwG Wien, 08.07.2015, VGW-041/028/7582/2015
  • § 56 AVG
  • § 58 AVG
  • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 10 Abs 1 ZustG
  • § 18 Abs 3 AVG
  • ZVG-Slg 2015/156
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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