Adressat und Bekämpfbarkeit einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1061 Wörter
- Seiten 614 -615
- https://doi.org/10.33196/zvg201507061401
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Bei der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das VwG gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist.
Adressaten eines Auftrages nach § 10 Abs 1 ZustG können nur Parteien und Beteiligte sein, die über keine inländische Abgabestelle verfügen. Die an eine GmbH mit Sitz in Wien gerichtete Aufforderung gemäß § 10 Abs 1 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigten für ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, der nicht in Österreich wohnhaft ist, namhaft zu machen, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.
- § 18 Abs 4 AVG
- VwG Wien, 08.07.2015, VGW-041/028/7582/2015
- § 56 AVG
- § 58 AVG
- Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 10 Abs 1 ZustG
- § 18 Abs 3 AVG
- ZVG-Slg 2015/156
- Verwaltungsverfahrensrecht
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