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Juristische Blätter

Heft 9, September 2012, Band 134

Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 2 ZustG durch längere Abwesenheit

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Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. § 8 ZustG will jede Behinderung der Zustellung verhindern, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht.

Die Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. Muss der Beklagte mit der Zustellung des Urteils rechnen, ist eine Abwesenheit von rund 5 1/2 Monaten – mit einer geringfügigen Unterbrechung – nicht als bloß vorübergehend oder kurzfristig anzusehen.

Auch ohne Verständigung des Beklagten über die vorgenommene Hinterlegung ist die Zustellung wirksam; § 23 Abs 3 ZustG ist eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.

  • OGH, 30.05.2012, 8 Ob 15/12g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 8 Abs 2 ZustG
  • LG Wiener Neustadt, 30.05.2011, 18 R 281/10t
  • BG Neunkirchen, 29.09.2009, 3 C 762/09f
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2012, 601

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